Vorwort
Die Überführung von Leichen durch Bestattungsunternehmen darf nur mittels Kraftwagen erfolgen.
Zur Überführung von Leichen dürfen nur solche Kraftwagen verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.
Die zur Überführung von Leichen verwendeten Kraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
1. Der Führerraum muss vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, dichte, stabile und durchgehende Querwand getrennt werden. In diese Trennwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut werden.
2. Der Laderaum (Sargraum) muss beleuchtbar und mit einem leicht zu reinigenden fugenlosen Belag versehen sein. Alle Innenflächen einschließlich der Einbauten müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Der Laderaum (Sargraum) darf keine Sitzgelegenheit ent halten.
3. Der Sarg muss gegen Verrutschen gesichert und so gelagert werden können, dass ein sicherer Transport gewährleistet ist und die Pietät und Würde nicht verletzt werden.
4. Türen oder Klappen zum Laderaum (Sargraum) müssen verriegel- und versperrbar sowie im geöffneten Zustand feststellbar sein.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/559/A).
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entsprechen, dürfen bis 1. Juli 2012 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.