(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entsprechen, dürfen bis 1. Juli 2012 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.
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