LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschützten Lebensraum Stotzinger Heide

Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Erklärung zum geschützten Lebensraum

(1) Das Grundstück Nr. 597/2, KG Stotzing, wird zum geschützten Lebensraum erklärt.

(2) Die Grenzen des “geschützten Lebensraumes Stotzinger Heide” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes “Stotzinger Heide” in der KG Stotzing sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.

§ 3

§ 3 Sicherung des Schutzgegenstandes, Verbote

(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll und sonstige Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;

2. Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;

3. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

4. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

5. Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

6. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, zu entfernen oder zu beschädigen, dies jedoch unbeschadet der auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

7. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;

8. störenden Lärm zu erzeugen;

9. Hunde frei laufen zu lassen;

10. zu reiten und

11. die Zufahrtswege zu befahren, ausgenommen die Benützung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.

§ 4

§ 4 Bewilligungen

Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

§ 5

§ 5 Wegegebot

Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.

§ 6

§ 6 Sonderbestimmungen

(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:

1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes, insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie z. B. Entbuschung oder Beweidung der Trockenrasen;

2. die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen und

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) Die in Abs. 1 Z  1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

§ 7

§ 7 Pflegeplan

Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebietes sowie die für die dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplanes verbindlich festzulegen.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1