(1) Das Grundstück Nr. 597/2, KG Stotzing, wird zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des “geschützten Lebensraumes Stotzinger Heide” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise