(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll und sonstige Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;
2. Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
3. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
4. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
5. Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
6. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, zu entfernen oder zu beschädigen, dies jedoch unbeschadet der auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
7. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
8. störenden Lärm zu erzeugen;
9. Hunde frei laufen zu lassen;
10. zu reiten und
11. die Zufahrtswege zu befahren, ausgenommen die Benützung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.
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