Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 6734 und 6810 in der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach werden zum Teilnatur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen oder Eingriffe vorzunehmen, die der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderlaufen oder die das ökologische Gleichgewicht stören oder die geeignet sind, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit solche nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) oder deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) freilebende Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes LGBl. Nr. 11/1949 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) wildwachsende Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
h) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen;
j) störenden Lärm zu erregen.
§ 3
§ 3
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. c erlaubt, jedoch sich unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen Aufforstungen sowie Schlägerungen von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,1 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
§ 4
§ 4
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, dass der Eingriff nur zu dem Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
§ 5
§ 5
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 49-1989 AnlagePDF