(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. c erlaubt, jedoch sich unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen Aufforstungen sowie Schlägerungen von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,1 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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