(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen oder Eingriffe vorzunehmen, die der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderlaufen oder die das ökologische Gleichgewicht stören oder die geeignet sind, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit solche nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) oder deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) freilebende Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes LGBl. Nr. 11/1949 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) wildwachsende Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
h) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen;
j) störenden Lärm zu erregen.
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