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Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia

In Kraft seit 10. Dezember 1968
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Ein Teil des Rosaliengebirges wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft vom Mittereck (beim Schnittpunkt der Gemeindegrenze Neustift a.d.R. mit der Landesgrenze) entlang der Landesgrenze Burgenland – Niederösterreich bis etwa 500 m südlich des Sieggrabener Kogels, von dort in der 600 m Schichtenlinie bis zu dem von Sieggraben führenden Karrenweg und von dort in der Fallinie entlang der Waldgrenze bis zum Bachlauf, diesen entlang und entlang der Waldgrenze zu dem Fahrweg bis zur Bundesstraße 50; von dort zieht die Grenze in nördlicher Richtung entlang von Karren- bzw. Fußwegen bis zum Dachsgraben beim Forsthaus (Kote 347) und in der weiteren Folge entlang des Waldsaumes (Marzerbach) bis östlich des Jagdhauses (Kote 332), dann entlang der Waldgrenze (Villa Waldfried) bis Kote 273, wo die Bundesstraße 50 überquert wird; sodann etwa 600 m den Bachlauf und einen Karrenweg entlang bis zur Abzweigung des Karrenweges nach Norden bis zur Rohrbrücke (Kote 268), wo die Landesstraße Mattersburg – Forchtenau überquert wird; die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft sodann im Abstand von 200 m parallel zu dieser Landesstraße bis zur Gemeindegrenze Mattersburg – Forchtenau, dann entlang dieser Gemeindegrenze bis 200 m östlich der Landesstraße Forchtenau – Wiesen (die ab Kote 281 die Gemeindegrenze bildet). Von diesem Punkt verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes 200 m östlich parallel zur Landesstraße in Richtung Nord bis zur Gemeindegrenze Mattersburg – Wiesen; die Grenze verläuft nun entlang der Gemeindegrenzen Mattersburg – Wiesen, Forchtenau – Wiesen und Neustift a.d.R. – Wiesen nach Westen bis zur Landesgrenze Burgenland – Niederösterreich am Mittereck. Innerhalb dieser Grenzen sind die geschlossenen Ortsgebiete von Forchtenau und Neustift a.d.R. aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt. Die parzellenscharfe Abgrenzung der nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden geschlossenen Ortsgebiete von Forchtenau und Neustift a.d.R. ist in dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeindeämtern Forchtenau und Neustift a.d.R. aufliegenden Karten ersichtlich.

§ 2

§ 2

(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:

(2) Insbesondere ist verboten:

a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;

b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;

c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;

d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;

e) störende Freileitungen zu errichten;

f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;

g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;

h) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, soferene diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;

i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.

§ 3

§ 3

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflusst wird.

§ 4

§ 4

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

§ 5

§ 5

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

§ 6

§ 6

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

§ 7

§ 7

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit.a, b, d, c, e, f, g, h und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.