(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:
(2) Insbesondere ist verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;
b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;
e) störende Freileitungen zu errichten;
f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;
g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;
h) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, soferene diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.
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