LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandschaftsschutzgebiet, "Kellerviertel" in der KG Heiligenbrunn

Landschaftsschutzgebiet, "Kellerviertel" in der KG Heiligenbrunn

In Kraft seit 23. August 1969
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das „Kellerviertel“ in der KG Heiligenbrunn wird mit dem im Abs. 2 beschriebenen Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Kellerviertel (Abs. 1) umfasst die Riede Kirchhöh, Stifterberg, Zeinerberg (zur Gänze) und Hochberg (teilweise).

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:

(2) Insbesondere ist verboten:

a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushalts störend eingreifen;

b) Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm (gemessen einen Meter über dem Boden) zu schlägern, sowie Feldhecken zu beseitigen; das Verbot, Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm zu schlägern gilt nicht für Obstbäume und für Bäume in Waldparzellen;

c) Tafeln und Inschriften anzubringen, sofern es sich nicht um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;

d) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;

e) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten.

§ 3

§ 3

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflusst wird.

§ 4

§ 4

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

§ 5

§ 5

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

§ 6

§ 6

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

§ 7

§ 7

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen haben oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Anlage

Anl. 1