(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:
(2) Insbesondere ist verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushalts störend eingreifen;
b) Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm (gemessen einen Meter über dem Boden) zu schlägern, sowie Feldhecken zu beseitigen; das Verbot, Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm zu schlägern gilt nicht für Obstbäume und für Bäume in Waldparzellen;
c) Tafeln und Inschriften anzubringen, sofern es sich nicht um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;
d) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
e) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten.
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