(1) Das „Kellerviertel“ in der KG Heiligenbrunn wird mit dem im Abs. 2 beschriebenen Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Kellerviertel (Abs. 1) umfasst die Riede Kirchhöh, Stifterberg, Zeinerberg (zur Gänze) und Hochberg (teilweise).
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
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