LandesrechtBurgenlandVerordnungenVollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

Vollnaturschutzgebiet, Riede in der KG. Hagensdorf und Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising

In Kraft seit 26. April 1988
Up-to-date

§ 1

Die Riede „Hutweiden/Tuifwiesen/Escherwiesen/ Kraitwiesen“ in der KG. Hagensdorf und die Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising werden zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Ried „Hutweiden“ wird im Südwesten durch die Wegparzelle Nr. 2216, im Nordwesten durch die Wegparzelle Nr. 2235, im Norden und Osten durch die rechtsufrig, den Strembach begleitende Wegparzelle Nr. 2234, die im Osten auf die Wegparzelle Nr. 2216 trifft, begrenzt. Sämtliche Parzellennummern sind in der KG. Hagensdorf gelegen. Die Riede „Tuifwiesen/Escherwiesen/Kraitwiesen/Auwald (teilweise)“ werden im Osten durch das Hochwasserentlastungsgerinne, im Süden durch den Schutzdamm, im Westen durch den Graben Parzellen Nr. 2091, 2112 KG. Hagensdorf, im Norden durch die Wegparzellen Nr. 2125 KG. Hagensdorf und 807 und 792 KG. Luising begrenzt.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

§ 1

§ 1

Die Riede „Hutweiden/Tuifwiesen/Escherwiesen/ Kraitwiesen“ in der KG. Hagensdorf und die Ried „Auwald“ (teilweise) in der KG. Luising werden zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Ried „Hutweiden“ wird im Südwesten durch die Wegparzelle Nr. 2216, im Nordwesten durch die Wegparzelle Nr. 2235, im Norden und Osten durch die rechtsufrig, den Strembach begleitende Wegparzelle Nr. 2234, die im Osten auf die Wegparzelle Nr. 2216 trifft, begrenzt. Sämtliche Parzellennummern sind in der KG. Hagensdorf gelegen. Die Riede „Tuifwiesen/Escherwiesen/Kraitwiesen/Auwald (teilweise)“ werden im Osten durch das Hochwasserentlastungsgerinne, im Süden durch den Schutzdamm, im Westen durch den Graben Parzellen Nr. 2091, 2112 KG. Hagensdorf, im Norden durch die Wegparzellen Nr. 2125 KG. Hagensdorf und 807 und 792 KG. Luising begrenzt.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern (Wiesen, Sumpfflächen, Wasserläufe oder Waldbestände), Aufforstungen jeglicher Art vorzunehmen, Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die Wasserverhältnisse auf andere Weise zu verändern;

b) Pflanzen der geschützten Art (insbesondere die Fritillaria meleagris) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

d) das Gebiet zu betreten, sofern dies nicht anläßlich der landwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht (§ 3);

e) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

f) chemischen Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

g) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

h) störenden Lärm zu erregen.

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern (Wiesen, Sumpfflächen, Wasserläufe oder Waldbestände), Aufforstungen jeglicher Art vorzunehmen, Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die Wasserverhältnisse auf andere Weise zu verändern;

b) Pflanzen der geschützten Art (insbesondere die Fritillaria meleagris) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

d) das Gebiet zu betreten, sofern dies nicht anläßlich der landwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht (§ 3);

e) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

f) chemischen Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

g) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

h) störenden Lärm zu erregen.

§ 3

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese ist mit den im § 2 lit. f angeführten Einschränkungen erlaubt. Hinsichtlich des jeweils frühesten Mähtermines eines jeden Jahres ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 3

§ 3

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese ist mit den im § 2 lit. f angeführten Einschränkungen erlaubt. Hinsichtlich des jeweils frühesten Mähtermines eines jeden Jahres ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 4

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

§ 6

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Juni 1970, mit der Teile der KG. Hagensdorf und Luising zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 22/1970 ihre Wirksamkeit.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Juni 1970, mit der Teile der KG. Hagensdorf und Luising zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 22/1970 ihre Wirksamkeit.

Anlage

Anl. 1

Anl. 1

Anlage nicht darstellbar