(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese ist mit den im § 2 lit. f angeführten Einschränkungen erlaubt. Hinsichtlich des jeweils frühesten Mähtermines eines jeden Jahres ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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