Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Juni 1970, mit der Teile der KG. Hagensdorf und Luising zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 22/1970 ihre Wirksamkeit.
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