LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, Ried „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing

Teilnaturschutzgebiet, Ried „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing

In Kraft seit 26. März 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Bereich „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 5867 der KG. Jabing in einer Größe von 38041 m 2 zur Gänze. Die Grenze verläuft vom Grenzstein 11229 in südwestlicher Richtung entlang der Landesstraße nach Jabing bis zum Grenzstein 10232, von dort in nordwestlicher Richtung entlang des Weges zum Friedhof bis zum Grenzstein 2808, weiter in nördlichem Bogen, den Friedhof ausschließend, bis zum Grenzstein 11234. Die Nordostgrenze wird durch einen Graben bis zum Grenzstein 22004 gebildet. Die Grenzlinie setzt sich in südlicher Richtung bis zum Grenzstein 22009 fort, führt von dort in südwestlicher Richtung bis zum Grenzstein 11232, um dann in südlicher Richtung beim Grenzstein 11229 die Landesstraße nach Jabing wieder zu erreichen.

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen jeglicher Art sowie Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;

b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;

c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;

d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

f) Pflanzen der geschützten Art (insbesondere die gänzlich geschützte Taglilie) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

h) standortfremde Tier oder Pflanzen auszusetzen;

i) störenden Lärm zu erregen.

§ 3

§ 3

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

(3) Die bisher übliche Wassernutzung der vorhandenen Quelle durch Handschöpfen ist erlaubt.

§ 4

§ 4

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 5

§ 5

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

Anlage

Anl. 1