(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(3) Die bisher übliche Wassernutzung der vorhandenen Quelle durch Handschöpfen ist erlaubt.
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