Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
Vorwort
§ 1
§ 1 Erklärung zum Geschützten Lebensraum
(1) Die Grundstücke Nr. 3607 (zum Teil), 3610, 3140 und 3142 (zum Teil) KG St. Georgen werden zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des geschützten Lebensraumes sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes oberhalb der St. Georgener Rochus-Kapelle bzw. im Bereich des Eisenstädter „Hetscherlberges“ in der KG St. Georgen, sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
§ 3
§ 3 Sicherung des Schutzgebietes
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll und sonstige Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;
2. Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
3. chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.) die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
4. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
5. Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
6. Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
7. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, zu entfernen oder zu beschädigen, dies jedoch unbeschadet der auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
8. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
9. störenden Lärm zu erzeugen.
§ 4
§ 4 Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
§ 5
§ 5 Wegegebot
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer vorzunehmen.
Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.
§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen
(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes; insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie zB Entbuschung oder Beweidung der Trockenrasen;
2. die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. die Ausübung von Brauchtumsveranstaltungen (zB Sonnwendfeier) im Bereich „Gipfelkreuz Hetscherlberg“.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl 81-2005 Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
LGBl 81-2005 Anlage 2PDF