(1) Die Grundstücke Nr. 3607 (zum Teil), 3610, 3140 und 3142 (zum Teil) KG St. Georgen werden zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des geschützten Lebensraumes sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
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