Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie
Vorwort
§ 1
§ 1 Preise für Einspeisungen
(1) Für Lieferungen elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die elektrische Energie aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, sowie aus mit konventionellen Brennstoffen gefeuerten Kraft-Wärme-Kupplungsanlagen durch ein nicht in den §§ 3, 4, 5 und 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987, in der geltenden Fassung, genanntes Unternehmen im Burgenland an die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) hat der Preis mindestens zu betragen:
I. Bei Einspeisung der gesamten Jahreserzeugung (ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf) aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpaßleistung bis einschließlich 2000 kW und mehrjähriger vertraglicher Bindung:
a) In den Wintermonten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit ..................90,00 g/kWh
in der Niedertarifzeit ................66,80 g/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit ..................47,30 g/kWh
in der Niedertarifzeit ................42,10 g/kWh
II. Bei Einspeisung der gesamten Jahreserzeugung (ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf) aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpaßleistung von mehr als 2000 kW und mehrjährigen vertraglicher Bindung:
1. Arbeitspreis:
a) In den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit ..................72,00 g/kWh
in der Niedertarifzeit ................60,70 g/kWh
b) In den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit ..................47,30 g/kWh
in der Niedertarifzeit ................42,10 g/kWh
2. Leistungspreis ..................S 113,08 je kW und Monat
Der Leistungspreis ist das Entgelt für jene Leistung, die sich aus dem arithmetischen Mittel der drei niedrigsten 1/4-stündigen Monatsleistungen des Winterhalbjahres (Oktober bis März), aufgerundet auf volle kW, ergibt. Der Leistungspreis darf für Einspeisungen in jenem Monat nicht verrechnet werden, in dem die Monatsleistung (niedrigster 1/4-stündiger Wert) gleich Null ist.
III. Bei Überschußlieferungen aus Stromerzeugungsanlagen:
a) In den Wintermonaten Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit ..................72,00 g/kW
in der Niedertarifzeit ................60,70 g/kW
b) In den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit ..................42,60 g/kW
in der Niedertarifzeit ................37,90 g/kW
(2) Kraftwerkseigenbedarf im Sinne des Abs. 1 Punkt I und II ist der für den Betrieb der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderliche Bedarf an elektrischer Energie.
(3) Die im Abs. 1 genannten Preise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe ist hinzuzurechnen.
§ 2
§ 2 Tarifzeiten
Als Hochtarifzeit (HT) und Niedertarifzeit (NT) im Sinne des § 1 gelten:
1. In den Wintermonaten an allen Tagen:
a) Hochtarifzeit.......................... 6 bis 22 Uhr
b) Niedertarifzeit ..................... 22 bis 6 Uhr
2. in den Sommermonaten:
a) Hochtarifzeit
Montag bis Freitag ................ 6 bis 22 Uhr
Samstag ................................. 6 bis 13 Uhr
b) Niedertarifzeit
Montag bis Freitag .............. 22 bis 6 Uhr
Montag .................................. 0 bis 6 Uhr
Samstag ................................. 0 bis 6 Uhr
und 13 bis 24 Uhr
Sonntage und gesetzliche
Feiertage ............................... 0 bis 24 Uhr
§ 3
§ 3 Meßpreis
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in deren Netz eingeliefert wird, dürfen den Einlieferern einen Meßpreis verrechnen. Der Meßpreis ist das Entgelt für die Beistellung der Meß-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen, die durch die Anschlußgröße oder den Einspeisungstarif bedingt sind. Die Höhe des Meßpreises für die Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweiligen Preisbescheid für das beziehende Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzen Meßpreis.
§ 4
§ 4 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. September 1992, betreffend die Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz des Burgenlandes, verlautbart im “Amtsblatt der Wiener Zeitung” Nr. 229 vom 2. Oktober 1992 außer Kraft.