Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in deren Netz eingeliefert wird, dürfen den Einlieferern einen Meßpreis verrechnen. Der Meßpreis ist das Entgelt für die Beistellung der Meß-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen, die durch die Anschlußgröße oder den Einspeisungstarif bedingt sind. Die Höhe des Meßpreises für die Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweiligen Preisbescheid für das beziehende Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzen Meßpreis.
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