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Musikschulplan

In Kraft seit 23. Juli 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zentralmusikschulen

(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.

(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:

1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);

2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;

3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.

§ 2

§ 2 Musikschulen

(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat:

a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein;

b) Bezirk Güssing: Stegersbach;

c) Bezirk Neusiedl am See: Frauenkirchen, Kittsee;

d) Bezirk Oberpullendorf: Deutschkreutz;

e) Bezirk Oberwart: Großpetersdorf, Oberschützen, Pinkafeld,Rechnitz