Musikschulplan
Vorwort
§ 1
§ 1 Zentralmusikschulen
(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:
1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);
2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;
3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.
§ 2
§ 2 Musikschulen
(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat:
a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein;
b) Bezirk Güssing: Stegersbach;
c) Bezirk Neusiedl am See: Frauenkirchen, Kittsee;
d) Bezirk Oberpullendorf: Deutschkreutz;
e) Bezirk Oberwart: Großpetersdorf, Oberschützen, Pinkafeld,Rechnitz