(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:
1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);
2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;
3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.
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