LandesrechtBurgenlandVerordnungenPersonenstandsbücher in den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

Personenstandsbücher in den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing

In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die von der Stammgemeinde Großpetersdorf geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Großpetersdorf weiterzuführen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.