LandesrechtBurgenlandVerordnungenPersonenstandsbücher in den Gemeinden Großpetersdorf und Jabing§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date

Die von der Stammgemeinde Großpetersdorf geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Großpetersdorf weiterzuführen.

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