Vorwort
§ 1
§ 1 Einberufung
(1) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangt.
(2) Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder des Familienbeirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehende Sorge zu tragen.
(3) Die Sitzungen des Familienbeirates sind nicht öffentlich.
§ 2
§ 2 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Mitglieder des Familienbeirates können am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat der Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen, wobei für die Annahme der Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung eine einfache Mehrheit genügt.
§ 3
§ 3 Beschlußfassung
(1) Der Familienbeirat ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine 1/2 Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(2) Der Familienbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
(3) Von der Beratung und Beschlußfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
§ 4
§ 4 Teilnahme von Ersatzmitgliedern
(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.
(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, steht den Ersatzmitgliedern für diesen Fall kein Stimmrecht zu.
§ 5
§ 5 Fachkundige Personen und Auskunftspersonen
Mit Zustimmung des Vorsitzenden können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
§ 6
§ 6 Vorsitz
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsleitung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.
§ 7
§ 7 Geschäftsstelle
Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der Geschäfte des Familienbeirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung zur Verfügung.
§ 8
§ 8 Sitzungsprotokoll
Über jede Sitzung des Familienbeirates ist ein Protokoll (Niederschrift) zu verlassen, welches die Namen der Anwesenden und die im Verlauf der Sitzung gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gem. § 18 Bgld. Familienförderungsgesetz gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.