(1) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangt.
(2) Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder des Familienbeirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehende Sorge zu tragen.
(3) Die Sitzungen des Familienbeirates sind nicht öffentlich.
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