(1) Der Familienbeirat ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine 1/2 Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(2) Der Familienbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
(3) Von der Beratung und Beschlußfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
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