Vorwort
§ 1
§ 1 Zielsetzungen
Diese Verordnung dient dem Schutz des Ziesels sowie anderer Tier- und Pflanzenarten und der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft (Hutweide) in dem in § 2 bezeichneten Gebiet.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1602/5 und 1782/6 zur Gänze sowie die Grundstücke Nr. 1782/4 und 1782/7 teilweise, alle KG. Parndorf.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt. Die Anlage A bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
§ 3 Sicherung des Schutzgebietes
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff verboten.
§ 4
§ 4 Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
§ 5
§ 5 Wegegebot
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Jede andere Benützung der Wege ist verboten.
§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen
(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) eine auf die Ziele dieser Verordnung (§ 1) abgestimmte,
zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
c) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(3) Die im Abs. 1 lit. d angeführten Maßnahmen kann die Landesregierung mit Bescheid untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
§ 7
§ 7 Vereinbarungen und Förderungen
Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung (§ 1) kann die Landesregierung Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren. Dies gilt auch für Förderungen aus Mitteln des Landschaftspflegefonds.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 22-1992 AnlagePDF