(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) eine auf die Ziele dieser Verordnung (§ 1) abgestimmte,
zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
c) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(3) Die im Abs. 1 lit. d angeführten Maßnahmen kann die Landesregierung mit Bescheid untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
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