LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzorgane-Bestellungsverordnung

Naturschutzorgane-Bestellungsverordnung

In Kraft seit 08. Januar 1992
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zuständigkeit

Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung.

§ 2

§ 2 Bestellung

Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch deren Beeidigung (§ 3) und durch Ausfolgung des Ausweises (§ 4) und des Dienstabzeichens (§ 5). Zum Zwecke des Nachweises ist die Beeidigung in geeigneter Weise zu beurkunden.

§ 3

§ 3 Beeidigung

(1) Naturschutzorgane sind mit folgender Gelöbnisformel zu beeidigen:

„Ich gelobe, die mir auf Grund von Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Belange des Naturschutzes nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

Die Naturschutzorgane antworten unter Leistung eines Handschlages: „Ich gelobe“.

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

§ 4

§ 4 Ausweis

Der Ausweis ist nach dem in der Anlage A enthaltenen Muster auszustellen.

§ 5

§ 5 Kennzeichnung

(1) Das Dienstabzeichen besteht aus goldfarbenem Metall, ist wappenförmig, 7 cm hoch und 5 cm breit; auf grünem Untergrund geprägt und färbig (weiß, rot, gold, schwarz) eingelegt befindet sich das burgenländische Landeswappen, seitlich des Wappens in goldener Schrift die Aufschrift „Burgenländische Landesregierung“; über dem Wappen in schwarzer Schrift auf goldenem Untergrund eine vierstellige Nummer, darüber in goldener Schrift die Aufschrift „Naturschutzorgan“; das Dienstabzeichen ist mit Kaltemail überzogen. Über der Aufschrift „Naturschutzorgan“ befindet sich eine Lochung.

(2) Die Naturschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen auf dem äußeren Kleidungsstück an der Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 6

§ 6 Verpflichtung bei Widerruf

Wird die Bestellung widerrufen (§ 67 NG 1990), hat das Naturschutzorgan der Landesregierung den Ausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich abzuliefern.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 über die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane (2. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 27/1961, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1