(1) Naturschutzorgane sind mit folgender Gelöbnisformel zu beeidigen:
„Ich gelobe, die mir auf Grund von Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Belange des Naturschutzes nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“
Die Naturschutzorgane antworten unter Leistung eines Handschlages: „Ich gelobe“.
(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
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