Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG. Neuberg wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 952/1 bis 1017, 1024 bis 1027 und 1214 bis 1217 zur Gänze sowie die Grundstücke Nr. 1018 bis 1023 teilweise.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleistungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu täten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
h) standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen.
§ 3
§ 3
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a, b und c erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
§ 4
§ 4
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zum Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
§ 5
§ 5
Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
§ 6
§ 6
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 7
§ 7
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 13-1991 AnlagePDF