LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet "Bachaue Lug" im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG. Neuberg§ 4

§ 4

In Kraft seit 10. Januar 1991
Up-to-date

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder

b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zum Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.

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