(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a, b und c erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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