Vorwort
Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:
a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg
b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild
Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg
Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.
Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.