Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.
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