Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:
a) Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg
b) Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall von anderen Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild
Caesium 137 plus Caesium 134 15 nci pro 1 kg
Keine Verweise gefunden
Rückverweise