LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchutz des Grundwassers in Neudörfl

Schutz des Grundwassers in Neudörfl

In Kraft seit 07. September 1983
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze des Grundwassers in der Gemeinde Neudörfl wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:

Nordgrenze: Landesgrenze in Richtung Osten bis zum Feldweg vom Hutbühel nach Süden.

Ostgrenze: Hutbühelweg nach Süden bis zur Landstraße Neudörfl-Pöttsching, Matthias Kollwentz-Straße (Zufahrtsstraße zum Gemeindeamt Neudörfl) und in Fortsetzung über die Hauptstraße bis zur Bahnlinie Wiener Neustadt-Sauerbrunn, entlang der Bahnlinie 600 m nach Osten bis zu dem nach Süden führenden Feldweg bis zur Landesgrenze.

Südgrenze: Von diesem genannten Kreuzungspunkt der Grenze entlang nach Westen bis zur Bahnbrücke beim Bahnhof Katzelsdorf (bei Höhenknote 275).

Westgrenze: Bahnbrücke bei Katzelsdorf entlang der Landesgrenze nach Norden.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,

b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter plus 25 ºC und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

d) die Durchführung unterirdischer Sprengungen sowie alle baubedingten Abgrabungen, soferne sich diese auf eine Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante erstrecken,

e) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Camping- und Mobilheimplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen,

f) die Errichtung jeglicher Verkehrsflächen.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch, chemisch-physikalisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, die die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Pläne) anzuzeigen.

§ 5

§ 5

Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.

§ 6

§ 6

Übertretungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, bestraft..

§ 7

§ 7

§ 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/2014 tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.