Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch, chemisch-physikalisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, die die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Pläne) anzuzeigen.
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