Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter plus 25 ºC und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,
d) die Durchführung unterirdischer Sprengungen sowie alle baubedingten Abgrabungen, soferne sich diese auf eine Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante erstrecken,
e) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Camping- und Mobilheimplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen,
f) die Errichtung jeglicher Verkehrsflächen.
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