LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebiet zur Sicherung des Grundwasservorkommens, Windener Quelle

Schongebiet zur Sicherung des Grundwasservorkommens, Windener Quelle

In Kraft seit 24. Januar 1978
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Bereich der Windener Quelle wird ein Schongebiet festgesetzt.

§ 2

§ 2

Die Grenzen des Schongebietes sind in der Anlage ersichtlich und werden wie folgt festgelegt:

Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen den Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See mit der Bundesstraße B 304 an der Einmündung der Landesstraße nach Kaisersteinbruch - Landesstraße nach Kaisersteinbruch bis Höhe 251 (2. Brandallee) - 2. Brandallee in nordnordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Straße Winden - Bruckneudorf (ca. 80 m nördlich des Zellerbrunnens) - Straße Winden - Bruckneudorf in südlicher Richtung bis Einmündung in die Bundesstraße B 304 - Bundesstraße B 304 in Richtung Breitenbrunn bis zur Bezirksgrenze. Innerhalb dieser Grenzen ist jene Fläche des Ortsgebietes von Winden am See, die durch die Grundstücke Nr. 2269/32, 1977, 1976, 431, 360/2 und 360/1 sowie die Bundesstraße B 304 begrenzt wird, vom Schongebiet ausgenommen.

§ 3

§ 3

Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen der wasserechtlichen Bewilligung:

a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben aller Art;

b) sämtliche Bauführungen und Grabungen ab einer Tiefe von 3,50 m, Bohrungen und Sprengungen, die Wassererschließung und Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung sowie alle bergbaulichen Aufschlüsse;

c) die Errichtung von Beregnungs-, Entwässerungs- und Versicherungsanlagen sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwasser jeder Art;

d) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder ähnlichen Substanzen, soferne die Lagerungen nicht in höchstens 200 Liter fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzerbrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis zu insgesamt 800 Liter so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;

e) die Anwendung aller auf der Basis von Aldrin, Dieldrin, Endrin und Toxaphen allein oder in Kombination mit anderen Substanzen formulierten Pflanzenschutzmitteln, wie sie in dem jeweils gültigen “Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis” der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien aufgezählt werden;

f) jegliche Art von sonstigen Ablagerungen wassergefährdender Stoffe, soweit diese über den normalen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen oder mit Aufgrabungen verbunden sind;

g) die Aufbringung und Einbringung von wassergefährdendem Fremdmaterial sowie dessen Planierung;

h) die Anlage von Ablagerungsstätten für Müll;

i) jede Anlage in Verbindung mit strahlendem Material.

§ 4

§ 4

Eine Bewilligung nach § 3 darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteilige, insbesondere qualitative Beeinflussung des Grundwasservorkommens eintritt.

§ 5

§ 5

Das Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist verzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in Eisenstadt anzuzeigen.

§ 6

§ 6

Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 5 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bestraft.