Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen der wasserechtlichen Bewilligung:
a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben aller Art;
b) sämtliche Bauführungen und Grabungen ab einer Tiefe von 3,50 m, Bohrungen und Sprengungen, die Wassererschließung und Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung sowie alle bergbaulichen Aufschlüsse;
c) die Errichtung von Beregnungs-, Entwässerungs- und Versicherungsanlagen sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwasser jeder Art;
d) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder ähnlichen Substanzen, soferne die Lagerungen nicht in höchstens 200 Liter fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzerbrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis zu insgesamt 800 Liter so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
e) die Anwendung aller auf der Basis von Aldrin, Dieldrin, Endrin und Toxaphen allein oder in Kombination mit anderen Substanzen formulierten Pflanzenschutzmitteln, wie sie in dem jeweils gültigen “Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis” der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien aufgezählt werden;
f) jegliche Art von sonstigen Ablagerungen wassergefährdender Stoffe, soweit diese über den normalen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen oder mit Aufgrabungen verbunden sind;
g) die Aufbringung und Einbringung von wassergefährdendem Fremdmaterial sowie dessen Planierung;
h) die Anlage von Ablagerungsstätten für Müll;
i) jede Anlage in Verbindung mit strahlendem Material.
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