LandesrechtSteiermarkVerordnungenKassenstärkeranhebungsverordnung

Kassenstärkeranhebungsverordnung

KAVO
In Kraft seit 14. Mai 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Höchstgrenzen der Kassenstärker

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 82 Abs. 2 GemO werden bis zu einem Viertel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ bzw. bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge für das Haushaltsjahr 2021 (t) angehoben.

(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020

§ 2

§ 2 Verwendung der angehobenen Kassenstärker

Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.

§ 3

§ 3 Zurückführung der angehobenen Kassenstärker

(1) Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der fünf folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2026 (t+5) jeweils um ein Fünftel.

(2) Für die Zurückführung von angehobenen Kassenstärker wirtschaftlicher Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO gilt Abs. 1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 14. Mai 2020, in Kraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2020 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020