§ 2 Verwendung der angehobenen Kassenstärker
In Kraft seit 14. Mai 2020
Up-to-date
Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.
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