§ 3 Zurückführung der angehobenen Kassenstärker
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der fünf folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2026 (t+5) jeweils um ein Fünftel.
(2) Für die Zurückführung von angehobenen Kassenstärker wirtschaftlicher Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO gilt Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020
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