LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019

Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019

K-VPV 2019
In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Pauschalgebührensätze

Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 324 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge 1080 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540 Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich 540 Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1080 Euro 540 Euro
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich 3241 Euro
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich 1080 Euro
Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6482 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich 2160 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich 3241 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6482 Euro

§ 2 § 2 Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich

(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.

(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.

§ 3 § 3 Reduzierte Gebührensätze

(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des K-VergRG 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

§ 4 § 4 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 4, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.