§ 1 § 1Pauschalgebührensätze
In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 324 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1080 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 540 Euro |
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 540 Euro |
Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 1080 Euro 540 Euro |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 3241 Euro |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1080 Euro |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 6482 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2160 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3241 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 6482 Euro |
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