(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird (K-RE), LGBl. Nr. 28/2013, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2016, außer Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 lautet in der Anlage zu § 1 die Bezeichnung der angeführten Abteilung des Amtes der Landesregierung jeweils „Abteilung 1“ statt „Abteilung 3“ in den Wortfolgen „Angelegenheiten des Zivilschutzes und der Sicherheit, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen“ und „Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung als der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung fallen.
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